Satzung BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverband Siegburg

Stand 24.04.2023

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN OV Siegburg sind Ortsverband der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Nordrhein-Westfalen und des Kreisverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Rhein-Sieg. Die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE OV Siegburg. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf die Stadt Siegburg. Er hat seinen Sitz in Siegburg.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN OV Siegburg kann werden, wer in Siegburg seinen Wohnsitz oder seinen Lebensmittelpunkt hat, mindestens 16 Jahre alt ist, keiner anderen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei angehört und sich zu den Grundsätzen
von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bekennt. Personen, die infolge Richterspruchs die Wählbarkeit
oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Mitglied werden. Die deutsche
Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Ortsvorstand auf schriftlichen Antrag. Wird eine
Aufnahme abgelehnt, hat der Vorstand dies schriftlich gegenüber der sich bewerbenden Person
zu begründen und der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen. Gegen die Ablehnung
eines Aufnahmeantrages kann bei der Mitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden. Die
Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der gültigen Stimmen.

(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch das zuständige Gremium. Sie endet
durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich oder in Textform
(E-Mail) zu erklären. Ersatzweise kann der Austritt auch gegenüber dem Kreisverband erklärt
werden.

(4) Ein Mitglied kann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die
Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit
schweren Schaden zufügt. Über den Ausschluss oder entsprechende Ordnungsmaßnahmen
entscheidet das zuständige Schiedsgericht auf Antrag. Antragsberechtigt sind die Organe des
Ortsverbandes. Das Nähere regelt die Landesschiedsgerichtsordnung.

(5) Der Eintritt in eine andere im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei oder
Wählervereinigung oder die Kandidatur auf einer konkurrierenden Liste oder der Aufruf zur
Wahl einer konkurrierenden Liste wird als Austritt gewertet. Der Vorstand kann durch Beschluss
diesen Umstand feststellen und das Mitglied aus der Mitgliederliste streichen.

(6) Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach vereinbarter Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt
dies nach Ablauf eines Monats nach Erhalt der zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge
muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden.

(7) Verlegt ein Mitglied seinen ständigen Wohnsitz außerhalb des bisher zuständigen
Ortsverbandes, so wird die Mitgliedschaft auf den für den neuen Wohnsitz zuständigen
Gebietsverband übertragen. Einer erneuten Aufnahme als Mitglied bedarf es hierbei nicht. Auf
Antrag des Mitgliedes kann bei Ortswechsel ein Verbleib im Ortsverband durch Beschluss des
Vorstandes gewährt werden. Bei einem Ortswechsel ins Ausland bleibt die Mitgliedschaft im
bisherigen Ortsverband bestehen, wenn am neuen Wohnsitz kein Ortsverband von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN existiert.

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht:

1. an der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der üblichen Weise, z.B.
Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen, mitzuwirken.

2. an überörtlichen Delegiertenversammlungen als Gast teilzunehmen.

3. im Rahmen der Gesetze und der Satzungen an der Aufstellung von Kandidat*innen
mitzuwirken, sobald es das wahlfähige Alter erreicht hat.

4. sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben.

5. innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN das aktive und passive Wahlrecht auszuüben.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht:

1. die Grundsätze der Partei zu vertreten.

2. die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen.

3. seinen Beitrag pünktlich zu entrichten.

§ 4 Organe des Ortsverbandes

Organe des Ortsverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Die
Kreisdelegierten des Ortsverbandes sind grundsätzlich an Beschlüsse der Organe gebunden.

§ 5 Mitgliederversammlung (OMV)

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ. Beschlüsse der
Mitgliederversammlung können nur durch eine Mitgliederversammlung oder durch eine
Urabstimmung geändert werden.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt den Haushalt, die Satzung einschließlich der ihr
nachfolgenden Ordnungen sowie das Wahlprogramm. Sie wählt in geheimer Wahl den Vorstand,
mindestens zwei Rechnungsprüfer*innen, die Kreisdelegierten und die Kandidat*innen für die
Teilnahme an Wahlen.

(3) Vorstand, Kreisdelegierte und Rechnungsprüfer*innen werden für die Dauer von zwei Jahren
gewählt, soweit dem keine übergeordneten Bestimmungen entgegenstehen. Die Amtszeit endet
auch im Falle von Nachwahlen mit der Neuwahl.

(4) Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen.
Dessen finanzieller Teil ist durch die Rechnungsprüfer*innen zu prüfen. Das Ergebnis der
Prüfung ist der Mitgliederversammlung vor der Beschlussfassung in Textform vorzulegen und
soll eine Empfehlung auf Entlastung bzw. Nicht-Entlastung des Vorstandes beinhalten. Danach
entscheidet die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstands.

(5) Über die Tagesordnung entscheidet die Versammlung.

(5a) Anträge zur OMV sind spätestens 7 Tage vor der Versammlung in Textform beim Vorstand
einzureichen. Anträge, die bereits vor Versendung der Einladung eingegangen sind, werden vom
Vorstand auf die Tagesordnung gesetzt und zusammen mit der Einladung den Mitgliedern
bekanntgemacht. Nachträglich eingegangene Anträge werden innerhalb einer Woche,
spätestens jedoch zwei Tage vor der Versammlung, den Mitgliedern digital zur Verfügung
gestellt.

(6) Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Sie soll im
ersten Quartal tagen, in der Regel Ende Januar/Anfang Februar. Sie wird vom Vorstand
schriftlich oder in Textform (per E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von
mindestens 10 Tagen einberufen.

(7) Eine Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn dies mindestens
10 Prozent der Mitglieder oder ein Organ unter Angabe der zur Beratung stehenden
Gegenstände verlangen. Das Ersuchen ist schriftlich oder in Textform zu stellen.

(8) Sollte es die Situation erfordern, so kann eine Mitgliederversammlung mit verkürzter
Einladungsfrist einberufen werden. Diese Dringlichkeit muss von der Mitgliederversammlung zu
Beginn der Sitzung durch Beschluss festgestellt werden. Bei Mitgliederversammlungen mit
verkürzter Einladungsfrist dürfen nur die in der Einladung genannten Tagesordnungspunkte
behandelt werden; die Aufnahme weiterer Verhandlungsgegenstände ist damit in diesem Fall
ausgeschlossen.

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus bis zu zwei Sprecher*innen, dem/der Kassierer*in und zwei Beisitzer*innen. Die Sprecher*innen und der/die Kassierer*in bilden den geschäftsführenden Vorstand. Der Ortsverband wird durch mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB (Geschäftsführender Vorstand) vertreten. Er ist gehalten, sich regelmäßig mit der Faktion auszutauschen.

(2) Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis
zum Ortsverband stehen, können kein Vorstandsamt bekleiden.

(3) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln und der Vorstand insgesamt von der
Mitgliederversammlung abwählbar. Das Ersuchen kann nicht Gegenstand einer
Dringlichkeitsentscheidung sein, ist schriftlich oder in Textform zu stellen und in der Einladung
zur Mitgliederversammlung aufzuführen.

(4) Nachwahlen zum Vorstand sind durchzuführen, wenn die Mindestzahl von drei Mitgliedern
unterschritten wird.

(5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Ortsverbandes nach Gesetz und Satzung sowie den
Beschlüssen der ihm übergeordneten Organe.

§ 7 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und Öffentlichkeit

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr satzungsgemäß eingeladen
wurde und mindestens 15 Prozent der Mitglieder anwesend sind. Es ist eine Anwesenheitsliste
zu führen. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern keine andere
Beschlussfassung vorgeschrieben ist.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 Prozent seiner Mitglieder anwesend
sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

(3) Alle Organe des Ortsverbandes tagen in der Regel öffentlich. Durch Beschluss mit einfacher
Mehrheit kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Die Mitgliederversammlung tagt in
jedem Fall parteiöffentlich. Der Vorstand kann die Parteiöffentlichkeit ausschließen, wenn dies
zur Wahrung von Persönlichkeitsrechten erforderlich ist.

(4) Beschlüsse der Organe und Wahlergebnisse sind durch Protokolle zu beurkunden. Das
Protokoll bedarf der Genehmigung durch das entsprechende Organ. Protokolle über
Vorstandssitzungen gelten als genehmigt, wenn kein Vorstandsmitglied spätestens in der auf
den Zugang folgenden Sitzung Einspruch erhebt, sofern zwischen Zugang und Sitzung
mindestens drei volle Werktage liegen. Liegen weniger als drei Werktage zwischen Zugang und
erster Sitzung, gilt das Protokoll als genehmigt, wenn kein Vorstandsmitglied spätestens in der
zweiten auf den Zugang folgenden Vorstandssitzung Einspruch erhebt. Auf Verlangen eines
Vorstandsmitglieds ist ein Protokoll durch Beschluss zu genehmigen. Das Verlangen ist dem
Vorstand vor Ablauf der Fiktionsfrist mitzuteilen.

§ 8 Mindestparität

(1) Alle auf Ortsverbandsebene zu wählenden Kreisdelegierten, Gremien und Organe sind mindestens zur Hälfte mit Frauen durch Wahl zu besetzen.

(2) Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, so
entscheidet die Versammlung über das weitere Verfahren.

(3) Die Entscheidung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden weiblichen
Mitglieder. Näheres regelt das Frauenstatut des Landesverbandes.

§ 9 Datenschutz

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führen eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage. Die Mitglieder haben
das Recht auf Schutz ihrer Daten. Personenbezogene Mitgliederdaten dürfen nur vom Vorstand
und von mit der Datenpflege Beauftragte und nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet
werden. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten bedarf der Zustimmung des jeweiligen
Mitglieds, sofern keine gesetzliche Grundlage existiert. Der Missbrauch von Daten ist
parteischädigendes Verhalten im Sinne des Parteiengesetzes.

§ 10 Rechnungsprüfung

(1) Rechnungsprüfer*in kann nicht sein, wer im zu prüfenden Zeitraum ein Vorstandsamt im
Ortsverband bekleidet hat oder an der Erstellung des Rechenschaftsberichtes beteiligt war.

(2) Eine Rechnungsprüfung hat im Vorfeld der Entlastung des Vorstandes zu erfolgen. Die
Rechnungsprüfer*innen sind auch unangemeldet jederzeit berechtigt zu prüfen, insbesondere
auf Einhaltung gesetzlicher und satzungsmäßiger Bestimmungen. Die Rechnungsprüfer*innen
entscheiden über Umfang und zu prüfende Sachverhalte. Rechnungsprüfer*innen sind
berechtigt, die Rechenschaftsberichte von Untergliederungen oder Teilorganisationen zu prüfen.

(3) Ergeben sich aus der Prüfung Fragen oder Unstimmigkeiten, so hat der Vorstand in
angemessener Frist die erforderliche Aufklärung beizubringen.

(4) Das Ergebnis der Rechnungsprüfung ist der Mitgliederversammlung in Textform mitzuteilen
und dem Rechenschaftsbericht beizufügen.

§ 11 Satzungsänderung

(1) Über die Änderung dieser Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit
Zweidrittelmehrheit. Die zu ändernden Passagen sind in der Einladung zur
Mitgliederversammlung aufzuführen. Satzungsänderungen können nicht Gegenstand einer
Dringlichkeitsentscheidung sein.

(2) Die Änderung der nachfolgenden Ordnungen bedarf der Mehrheit der anwesenden
Mitglieder einer Mitgliederversammlung. Die zu ändernden Passagen sind in der Einladung zur
Mitgliederversammlung aufzuführen, sie können nicht Gegenstand einer
Dringlichkeitsentscheidung sein.

(3) Die Änderungen treten mit ihrer ordnungsgemäßen Verabschiedung in Kraft.

§ 12 Auflösung

(1) Über die Auflösung des Ortsverbandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit
Zweidrittelmehrheit. Dieser Beschlussvorschlag kann nicht Gegenstand einer
Dringlichkeitsentscheidung sein, sondern ist nur bei eingehaltener Einladungsfrist möglich. Der
Beschluss der Mitgliederversammlung über die Auflösung bedarf der Bestätigung durch die
Mehrheit der abgegebenen Stimmen in einer Urabstimmung aller Mitglieder des Ortsverbandes.

(2) Das Vermögen des Ortsverbandes fällt bei Auflösung an den räumlich zuständigen
Kreisverband Rhein-Sieg, der das Vermögen treuhänderisch verwaltet.